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Heimatschutz darf gegen Hotelsabriss in Arbon rekurrieren

In Arbon soll das Hotel Metropol abgerissen und durch zwei Mehrfamilienhäuser ersetzt werden. Der Schweizer Heimatschutz und seine Thurgauer Sektion dürfen dagegen rechtlich vorgehen.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Die B. AG, Eigentümerin einer Liegenschaft in Arbon, reichte 2022 ein Baugesuch ein: Das Hotel Metropol soll abgerissen und durch zwei Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle ersetzt werden. Der Thurgauer Heimatschutz (THS) erhob Einsprache, die der Stadtrat 2023 abwies und gleichzeitig die Baubewilligung erteilte. Der THS und der Schweizer Heimatschutz (SHS) rekurrierten daraufhin beim zuständigen kantonalen Departement, das ihnen das Recht zusprach, am Verfahren teilzunehmen.

Die Bauherrinnen zogen diesen Entscheid ans Thurgauer Verwaltungsgericht weiter. Dieses entschied im März 2026, dass weder der THS noch der SHS befugt seien, gegen die Baubewilligung zu rekurrieren. Es begründete dies damit, dass die bestehende Zonenplanung ausreichend mit dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) abgestimmt sei und dass das Bauprojekt keine geschützten Objekte in der Umgebung – namentlich den sogenannten Rosasco-Komplex und die Villa Bär – direkt beeinträchtige.

Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es hält fest, dass das Verwaltungsgericht die Rekursbefugnis des SHS zu Unrecht verneint hat: Es genügt, dass die kantonale Sektion generell zur Einspracheerhebung im Namen des Dachverbands ermächtigt ist – eine ausdrückliche Nennung des SHS in der Einsprache ist nicht erforderlich. Zudem liegt eine sogenannte Bundesaufgabe vor, weil das Bauprojekt in den gesetzlich geschützten Gewässerraum am Bodensee eingreift, was dem SHS das Beschwerderecht nach Bundesrecht sichert. Hinsichtlich des THS stellt das Bundesgericht fest, dass er zumindest insofern zum Rekurs berechtigt ist, als er eine Beeinträchtigung der umliegenden Schutzobjekte geltend macht.

Die Frage, ob der THS darüber hinaus auch die geltende Ortsplanung anfechten oder den Erlass eines Gestaltungsplans verlangen darf, lässt das Bundesgericht offen und weist die Sache zur nochmaligen Prüfung ans Verwaltungsgericht zurück. Die Bauherrinnen müssen die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen und den Heimatschutzorganisationen eine Entschädigung von 4000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 1C_250/2026

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