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Steuerpflichtiger muss Ermessensveranlagung akzeptieren

Ein Baselbieter reichte seine Steuererklärung trotz Mahnungen nicht ein. Die Gerichte bestätigten die Schätzung der Steuerbehörde.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein Mann aus dem Kanton Basel-Landschaft reichte seine Steuererklärung für das Jahr 2022 trotz zweier schriftlicher Mahnungen nicht fristgerecht ein. Daraufhin schätzte die Steuerverwaltung sein steuerbares Einkommen und Vermögen nach eigenem Ermessen – ein übliches Verfahren, wenn jemand seiner Steuerpflicht nicht nachkommt. Zusätzlich wurde ihm eine Ordnungsbusse von 400 Franken auferlegt.

Gegen diese Einschätzung erhob der Steuerpflichtige Einsprache, reichte dabei jedoch nur eine handschriftlich korrigierte Kopie der Veranlagung aus dem Vorjahr, ein Informationsschreiben zum Liegenschaftswert sowie einen Kontoauszug ein – und das erst nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache deshalb gar nicht erst ein. Das Steuer- und Enteignungsgericht sowie das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigten diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht machte der Steuerpflichtige geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen und wegen technischer Probleme mit dem elektronischen Steuerprogramm die Erklärung nicht einreichen können. Diese Begründung liess das Bundesgericht jedoch nicht gelten: Der Mann hatte diese Hinderungsgründe weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht konkret belegt oder näher ausgeführt. Damit genügte seine Eingabe den Anforderungen an eine ordentliche Begründung nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Der Steuerpflichtige muss die Ermessensveranlagung akzeptieren und zusätzlich Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_466/2026

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