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Steuerpflichtiger muss Ermessensveranlagung akzeptieren

Ein Baselbieter reichte trotz Mahnungen keine Steuererklärung ein und wurde daraufhin behördlich eingeschätzt. Die Richter bestätigten diese Veranlagung.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein Mann aus dem Kanton Basel-Landschaft reichte seine Steuererklärung für das Jahr 2022 trotz zweier Mahnungen nicht ein. Die Gemeindeverwaltung mahnte ihn im Juni und August 2023, doch er reagierte nicht. Daraufhin schätzte die Steuerverwaltung sein steuerbares Einkommen von Amtes wegen auf rund 43'500 Franken und sein Vermögen auf rund 123'400 Franken – eine sogenannte Ermessensveranlagung, bei der die Behörde die Steuern mangels Angaben selbst festsetzt. Zusätzlich erhielt er eine Ordnungsbusse von 400 Franken.

Gegen diese Veranlagung erhob der Mann Einsprache und reichte dabei verschiedene Unterlagen ein. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache jedoch nicht ein, weil die Dokumente erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen waren. Zudem seien die Unterlagen nicht geeignet gewesen, eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Schätzung zu belegen. Der Mann berief sich auf gesundheitliche Gründe und technische Probleme mit dem elektronischen Steuerportal «E-Tax», konnte diese Hindernisse aber weder belegen noch näher ausführen.

Die kantonalen Gerichte in Basel-Landschaft bestätigten die Haltung der Steuerverwaltung in zwei Instanzen. Auch vor Bundesgericht blieb der Mann erfolglos. Die zuständige Bundesrichterin hielt fest, dass er weder vor den kantonalen Instanzen noch vor Bundesgericht konkrete Belege für seine angeblichen Hinderungsgründe vorgelegt hatte. Sein pauschaler Verweis auf Gesundheitsprobleme und technische Schwierigkeiten genüge nicht, um eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Die Eingabe erfülle die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Der Steuerpflichtige muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen und die Ermessensveranlagung akzeptieren.

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Urteilsnummer: 9C_467/2026

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