Eine Frau aus dem Kanton St. Gallen hatte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente erhalten. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte dies im Oktober 2025 verfügt, und das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026. Grundlage war unter anderem eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch eine Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), einer medizinischen Fachstelle der IV.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dabei rügte sie verschiedene Verfahrensfehler und bezeichnete die Einschätzung des kantonalen Gerichts zur ärztlichen Beurteilung pauschal als nicht nachvollziehbar. Sie verwies auf Arztberichte, die sie bereits im kantonalen Verfahren eingereicht hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Eine Beschwerde muss konkret darlegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil gegen Recht verstösst. Es reicht nicht, die eigene Sichtweise zu wiederholen oder Entscheide bloss als falsch zu bezeichnen. Die Frau hatte nicht aufgezeigt, weshalb die Würdigung der Arztberichte durch das kantonale Gericht willkürlich oder anderweitig fehlerhaft gewesen sein soll.
Da der Mangel offensichtlich war, wurde die Eingabe im vereinfachten Verfahren erledigt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise. Der Fall ist damit abgeschlossen – die Frau erhält keine IV-Rente.