Symbolbild

Rentnerin verpasst Frist und kommt nicht mehr vor Gericht

Eine Frau legte ihre Beschwerde gegen die Ausgleichskasse zu spät ein. Die Richter treten deshalb nicht auf ihren Fall ein.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Eine Frau hatte einen Entscheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) angefochten, der ihr am 28. Januar 2026 zugestellt worden war. Für solche Einsprachen gilt eine Frist von 30 Tagen. Diese lief am 27. Februar 2026 ab. Die Frau reichte ihre Beschwerde jedoch erst am 11. beziehungsweise 16. April 2026 ein – also deutlich zu spät. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht trat deshalb gar nicht erst auf den Fall ein.

Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dieses wies sie in einem Schreiben darauf hin, dass sie ihre Eingabe klar begründen müsse – insbesondere erklären solle, weshalb das kantonale Gericht die Fristversäumnis falsch beurteilt habe oder weshalb es Gründe gebe, die Frist nachträglich wiederherzustellen.

In ihren Eingaben vom 28. und 31. Juli 2026 ging die Frau auf diese Frage jedoch mit keinem Wort ein. Sie setzte sich nicht damit auseinander, warum die Beschwerde trotz der Verspätung hätte zugelassen werden sollen. Stattdessen äusserte sie sich offenbar nur zur inhaltlichen Seite des ursprünglichen Streits mit der Ausgleichskasse – was in diesem Verfahrensschritt nicht massgebend war.

Da die Eingabe die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf den Fall ein. Gerichtskosten wurden der Frau angesichts der Umstände keine auferlegt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_468/2026

Zurück zur Hauptseite