Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens – also eines Verfahrens, das rechtliche Fragen während einer Trennung regelt – hatte das Bezirksgericht Dietikon Anfang 2025 entschieden, dass die Ehefrau in der gemeinsamen Liegenschaft wohnen bleiben darf, bis diese allenfalls verkauft wird. Der Ehemann wollte diesen Entscheid nicht akzeptieren und legte Berufung ein.
Das Zürcher Obergericht lehnte es jedoch ab, den Vollzug des Entscheids während des laufenden Verfahrens aufzuschieben. Auch ein erster Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung scheiterte im Juli 2026, weil sich die Verhältnisse laut Gericht nicht verändert hatten. Ein zweites Gesuch um Wiedererwägung wies das Obergericht im August 2026 ebenfalls ab: Der Mann wisse spätestens seit einem früheren Urteil, dass er ausziehen müsse, und habe es selbst zu verantworten, wenn er eine zwangsweise Ausweisung riskiere.
Daraufhin wandte sich der Ehemann ans Bundesgericht und beantragte, dass der Entscheid vorläufig nicht vollzogen wird. Auch diese Anträge blieben ohne Erfolg. Mitte September 2026 zog er seine Eingabe schliesslich selbst zurück.
Da der Mann das Verfahren zurückgezogen hat, wird es als erledigt abgeschrieben. Die angefallenen Gerichtskosten von 1000 Franken muss er selbst tragen.