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Ex-Verwaltungsrat scheitert mit Klagen gegen Genfer Betreibungsämter

Ein ehemaliger Verwaltungsrat klagte gegen zwei Genfer Ämter wegen angeblicher Fehler in einem Betreibungs- und Konkursverfahren. Die Richter wiesen seine Eingabe ab, weil sie zu spät kam und er kein direktes Klagerecht hatte.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein Mann war bis Ende 2023 alleiniger Verwaltungsrat einer Genfer Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft hatte 2020 einen Covid-Kredit von 96'000 Franken aufgenommen – der Mann hatte den Vertrag unterzeichnet und sich persönlich als Bürge verpflichtet. Im März 2024 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; Ende 2024 war das Verfahren abgeschlossen und die Firma aus dem Handelsregister gelöscht.

Weil der Covid-Kredit in der Konkursmasse nicht gedeckt werden konnte, wurde der Ex-Verwaltungsrat als Bürge persönlich zur Rückzahlung aufgefordert. Zusätzlich verlangte die Pensionskasse der Gesellschaft von ihm Schadenersatz in Höhe von rund 52'600 Franken für unbezahlte Beiträge, die während seiner Amtszeit aufgelaufen waren. In dieser finanziell bedrängten Lage reichte er im Juli 2026 zwei Klagen gegen das kantonale Betreibungsamt und das Konkursamt Genf ein. Er warf den Behörden schwere Fehler bei der Durchführung des Betreibungs- und des Konkursverfahrens vor und verlangte unter anderem eine interne Untersuchung sowie die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens.

Die zuständige Aufsichtsbehörde des Kantons Genf wies beide Klagen ab, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Sie begründete dies damit, dass die beanstandeten Vorgänge bereits Jahre zurücklagen und die gesetzliche Klagefrist längst abgelaufen sei. Ausserdem fehle dem Ex-Verwaltungsrat das Recht, auf diesem Weg zu klagen: Er sei am Betreibungs- und am Konkursverfahren nicht direkt beteiligt gewesen. Sein finanzieller Schaden als Bürge und als ehemaliger Verwaltungsrat sei nur eine indirekte Folge dieser Verfahren. Schliesslich könnten solche Klagen auch nicht dazu dienen, sich eine günstige Ausgangslage für spätere Schadenersatzklagen gegen den Kanton zu verschaffen.

Der Ex-Verwaltungsrat zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil er sich in seiner Begründung nicht ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_878/2026

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