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Vater erhält keinen kostenlosen Rechtsschutz im Streit ums Akteneinsichtsrecht

Ein Vater wollte Einblick in die Akten des Zürcher Jugendamts zu seinen Unterhaltszahlungen. Weil er nötige Unterlagen nicht einreichte, trägt er die Verfahrenskosten selbst.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ein in Italien wohnhafter Vater ist verpflichtet, seiner minderjährigen Tochter Unterhalt zu bezahlen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich unterstützt die Mutter dabei, diese Zahlungen einzutreiben. Im April 2025 beantragte der Vater beim Amt Einsicht in die entsprechenden Akten. Das Amt gewährte ihm die Einsicht nur teilweise, woraufhin der Vater dagegen vorging.

Im Laufe des Verfahrens forderte die Behörde einen Kostenvorschuss. Der Vater beantragte daraufhin, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, da er angab, mittellos zu sein. Die zuständige Bildungsdirektion des Kantons Zürich lehnte diesen Antrag jedoch ab. Der Grund: Der Vater ist verheiratet, und seine Ehefrau könnte grundsätzlich verpflichtet sein, ihn finanziell zu unterstützen. Trotz Aufforderung reichte er keine Belege über sein Einkommen, sein Vermögen oder die Aufteilung der Lebenshaltungskosten zwischen den Eheleuten ein. Weil er den Kostenvorschuss auch danach nicht bezahlte, trat die Behörde auf sein Anliegen gar nicht erst ein.

Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026. Der Vater zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Er machte geltend, entscheidend sei, welche Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stünden, und behauptete, er habe alle nötigen Unterlagen eingereicht. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Vater habe sich nicht konkret mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und auch nicht dargelegt, inwiefern die kantonalen Behörden das Recht falsch angewendet hätten. Seine Behauptungen blieben unbelegt.

Da die Eingabe des Vaters den formalen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Auch der erneute Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten wurde abgewiesen – die Beschwerde habe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_897/2026

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