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Zwangseingewiesener darf weiter in der Psychiatrie bleiben

Ein Mann wurde auf Antrag eines Notarztes in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Seine Klage gegen die Einweisung scheiterte nun auch vor dem höchsten Gericht.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Ende August 2026 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal die Einweisung eines Mannes in eine psychiatrische Klinik in der Region Basel an. Grundlage war ein Antrag des Notarztes, der den Mann noch am selben Tag untersucht hatte. Die Behörde sah einen sogenannten Schwächezustand vor sowie eine Gefährdung des Mannes für sich selbst und für andere als gegeben an.

Der Betroffene wehrte sich gegen die Zwangseinweisung und zog den Fall vor das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies seine Klage Anfang September 2026 ab. Das Gericht stützte sich dabei auf ein erstelltes Gutachten, das den Schwächezustand, die Gefährdung sowie die Notwendigkeit und Eignung der Klinik bestätigte. Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht.

Dort hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügte. Der Mann hatte sich in seiner Eingabe im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vorfall und den vorangegangenen Polizeieinsatz aus seiner eigenen Sicht zu schildern und dem Notarzt vorzuwerfen, gelogen zu haben. Mit den konkreten Erwägungen des Kantonsgerichts hatte er sich nicht auseinandergesetzt. Zudem behauptete er pauschal, die Vorinstanz habe seine Klage nur abgewiesen, weil er Ausländer sei – ohne dies zu belegen. Solche Vorbringen reichen für eine gültige Beschwerde vor Bundesgericht nicht aus.

Gerichtskosten wurden dem Mann angesichts seiner Situation keine auferlegt. Er bleibt damit weiterhin in der psychiatrischen Klinik untergebracht.

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Urteilsnummer: 5A_914/2026

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