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Genfer unter Vormundschaft – seine Klage wird nicht gehört

Ein Genfer steht unter Beistandschaft und wollte dagegen vorgehen. Seine Eingabe ans Bundesgericht scheiterte, weil sie keine sachbezogene Begründung enthielt.

Publikationsdatum: 02. Oktober 2026

Das Erwachsenenschutzgericht des Kantons Genf hatte im März 2026 für einen Mann eine Beistandschaft eingerichtet. Zwei Mitarbeitende des kantonalen Erwachsenenschutzamts wurden als Beistände eingesetzt. Sie erhielten weitreichende Befugnisse: Sie dürfen den Mann gegenüber Behörden und Dritten vertreten, seine Finanzen verwalten, ihn bei medizinischen Entscheidungen vertreten und bei Bedarf auch seine Post öffnen oder seine Wohnung betreten.

Der Betroffene wehrte sich gegen diese Anordnung und reichte im April 2026 beim Genfer Kantonsgericht Beschwerde ein. Die zuständige Aufsichtskammer erklärte diese Eingabe jedoch für unzulässig – mit der Begründung, dass die Beschwerde keine ordentliche Begründung enthielt, wie sie das Gesetz vorschreibt.

Daraufhin wandte sich der Mann im Juli 2026 ans Bundesgericht. Auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Gericht hielt fest, dass eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid – also einen Entscheid, bei dem eine Vorinstanz gar nicht auf die Sache eingegangen ist – sich inhaltlich genau mit dem Grund für diesen Nichteintretensentscheid auseinandersetzen muss. Der Mann rügte zwar eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und bemängelte, dass wichtige Aussagen aus Anhörungen nicht korrekt protokolliert worden seien. Diese Kritik bezog sich jedoch auf den inhaltlichen Streit um die Beistandschaft selbst – nicht auf die Frage, weshalb seine frühere Beschwerde für unzulässig erklärt worden war.

Da die Eingabe ans Bundesgericht damit ebenfalls keine taugliche Begründung enthielt, trat das Gericht darauf nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 5A_655/2026

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