Ende Dezember 2025 stellte ein Mann beim Zivilgericht des Bezirks Lausanne einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen – ein Instrument, das dazu dient, in dringenden Situationen schnell eine vorläufige gerichtliche Regelung zu erwirken. Anfang März 2026 fand eine Anhörung statt, doch ein Entscheid liess auf sich warten.
Da das Gericht nach Ansicht des Mannes zu lange brauchte, reichte er Ende Mai 2026 bei der kantonalen Beschwerdeinstanz eine Rüge wegen ungerechtfertigter Verzögerung ein. Er verlangte, das Gericht solle innerhalb von zehn Tagen entscheiden. Noch bevor die Beschwerdeinstanz darüber befinden konnte, erliess das Lausanner Gericht am 10. Juni 2026 den verlangten Entscheid. Die zuständige Richterin der Beschwerdeinstanz fragte daraufhin beim Mann nach, ob er seine Eingabe aufrechterhalten wolle. Er bejahte dies und bestand darauf, dass geprüft werde, ob tatsächlich eine unzulässige Verzögerung stattgefunden habe und welche Folgen diese gehabt habe.
Die Beschwerdeinstanz erklärte die Eingabe daraufhin für gegenstandslos und strich das Verfahren von der Rolle. Der Mann zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, das Gericht hätte trotzdem prüfen müssen, ob eine Verzögerung vorgelegen habe, da ihm dadurch ein finanzieller Schaden und ein Reputationsschaden entstanden seien.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass die kantonale Richterin korrekt vorgegangen sei: Sie hatte geprüft, ob der Mann einen hinreichend begründeten Vorwurf gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention geltend gemacht hatte – was Voraussetzung gewesen wäre, um das Verfahren trotz des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids weiterzuführen. Dies war nicht der Fall. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.