Ein professioneller Schachspieler reichte im Juni 2025 beim Genfer Erstgericht eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein – gegen einen anderen Schachprofi, eine Online-Schachplattform und ein Online-Nachrichtenmedium. Da zwei der Gegenparteien im Ausland domiziliert waren – in der Tschechischen Republik und in Deutschland –, mussten Dokumente übersetzt werden, bevor sie zugestellt werden konnten.
Das Genfer Gericht verlangte deshalb vom Schachspieler eine Kostenvorauszahlung von 3000 Franken, um die Übersetzungskosten zu decken. Die Übersetzungsstelle hatte die Kosten zuvor auf rund 2500 Franken geschätzt. Der Schachspieler wehrte sich gegen diese Forderung: Er argumentierte, es gebe keine Rechtsgrundlage, die eine vollständige Übersetzung aller Dokumente verlange, nur weil eine Partei im Ausland wohne. Zudem sei die deutsche Gegenpartei der englischen Sprache mächtig, da sie eine eigene englischsprachige Website betreibe.
Die Genfer Justizkammer wies seine Beschwerde im Juni 2026 ab. Daraufhin zog der Schachspieler den Fall ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Streitwert von 3000 Franken liegt weit unter der Mindestgrenze von 30'000 Franken, die für eine ordentliche zivilrechtliche Beschwerde erforderlich ist. Zudem hätte der Schachspieler darlegen müssen, dass er die Vorauszahlung finanziell nicht leisten kann – was er nicht getan hat.
Der Schachspieler muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Seine inhaltlichen Argumente zur Frage der Übersetzungspflicht wurden vom Gericht gar nicht erst geprüft.