Das Bezirksgericht Weinfelden eröffnete Ende Juni 2026 auf Antrag der kantonalen Steuerverwaltung Thurgau den Konkurs über eine Aktiengesellschaft in Liquidation. Grundlage war ein Betreibungsverfahren, in dem kein gültiger Widerspruch gegen die Forderung nachgewiesen werden konnte. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026.
Die betroffene Gesellschaft zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, nicht sie als Schuldnerin müsse das Nichtbestehen der Forderung beweisen, sondern die Steuerverwaltung müsse ihre Forderung belegen. Da keine massgeblichen Akten vorgelegen hätten, sei das Konkursgesuch abzuweisen. Ausserdem sei kein rechtskräftiger Steuerentscheid erlassen worden, weshalb der Widerspruch gegen die Betreibung hätte Wirkung haben müssen.
Das Obergericht hatte dazu festgehalten, dass auf dem Zahlungsbefehl kein Widerspruch vermerkt war und die Gesellschaft weder das ihr zugestellte Exemplar noch eine entsprechende Bestätigung eingereicht hatte. Ob die Forderung inhaltlich berechtigt sei, werde im Konkursverfahren grundsätzlich nicht geprüft. Zudem hatte die Gesellschaft die Schuld auch innerhalb der Beschwerdefrist nicht bezahlt.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Abteilungspräsident stellte fest, dass die Gesellschaft sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht konkret auseinandergesetzt hatte. Sie hätte aufzeigen müssen, welche Rechtsnormen das Obergericht verletzt haben soll – das fehlte vollständig. Die Gesellschaft muss zudem Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen.