Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte einen Mann im Dezember 2025 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten. Zusätzlich wurde er in den Vollzug einer früheren Reststrafe zurückversetzt. Der Verurteilte meldete Berufung an und befindet sich seit Juli 2024 in Sicherheitshaft. Das Zürcher Obergericht setzte die Berufungsverhandlung auf den 5. März 2027 an – und lehnte ein Gesuch auf sofortige Haftentlassung ab.
Der Verurteilte wandte sich ans Bundesgericht und verlangte seine Freilassung, allenfalls unter strengen Auflagen wie Meldepflicht, Schriftensperre und Verboten für Beratungstätigkeiten. Ausserdem rügte er, dass der Verhandlungstermin im März 2027 zu spät angesetzt sei und das Gebot verletze, Verfahren mit inhaftierten Personen besonders rasch voranzutreiben.
Das Bundesgericht gab dem Verurteilten in einem zentralen Punkt recht: Zwischen dem Eingang seiner Berufungserklärung Mitte April 2026 und der geplanten Verhandlung liegen knapp elf Monate. Da es sich nicht um einen besonders komplexen Fall handelt und das Obergericht die lange Wartezeit lediglich mit einem vollen Verhandlungskalender begründete, verstösst die Terminierung gegen das besondere Beschleunigungsgebot für Haftsachen. Rein organisatorische Gründe rechtfertigen eine solche Verzögerung nicht. Das Obergericht muss nun prüfen, ob die Verhandlung früher durchgeführt werden kann.
In Haft bleibt der Verurteilte dennoch: Die festgestellte Verzögerung wiegt nicht so schwer, dass eine sofortige Entlassung gerechtfertigt wäre. Auch die beantragten Ersatzmassnahmen lehnte das Bundesgericht ab. Verbote für Beratungstätigkeiten oder die Verwendung fremder Bankdaten seien kaum kontrollierbar und könnten die Wiederholungsgefahr nicht wirksam bannen. Der Kanton Zürich muss dem Anwalt des Verurteilten für das Verfahren eine Entschädigung von 1'500 Franken bezahlen.