Ein Mann hatte Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter eines Vereins sowie eine weitere Person erstattet. Die zuständige Staatsanwaltschaft im Berner Oberland stellte das Verfahren im Januar 2026 ein, ohne dass es zu einer Anklage kam. Der Mann wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Bern – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Eingabe im Juli 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er reichte im August 2026 eine Beschwerde ein und verlangte, dass das Strafverfahren doch noch weitergeführt werde. Doch auch dort kam er nicht weiter.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde war ungenügend begründet. Wer als Anzeigeerstatter eine Einstellung anfechten will, muss darlegen, dass er im Strafverfahren auch eigene zivilrechtliche Ansprüche – also etwa Schadenersatz oder Genugtuung – geltend machen könnte. Das hatte der Mann nicht getan. Ohne eine solche Begründung fehlt ihm das Recht, überhaupt ans Bundesgericht zu gelangen.
Das Verfahren wurde im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der zuständigen Abteilung erledigt. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.