Symbolbild

Kosovarischer Drogendealer muss die Schweiz verlassen

Ein Mann aus dem Kosovo handelte kurz nach seiner Einreise mit fast 1,4 Kilogramm reinem Kokain. Er muss die Schweiz für sieben Jahre verlassen.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Ein kosovarischer Staatsangehöriger war im Jahr 2020 während rund fünfeinhalb Wochen in den Handel mit fast 1'400 Gramm reinem Kokain verwickelt. Er kaufte mehrfach Kokain, übernahm grössere Mengen für Dritte und verkaufte selbst über 260 Gramm weiter. Das Luzerner Kantonsgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, davon 20 Monate bedingt, und verwies ihn für sieben Jahre des Landes. Dagegen wehrte er sich – ohne Erfolg.

Der Verurteilte machte geltend, seine Ausweisung sei unverhältnismässig. Er lebe seit 2019 in der Schweiz, sei berufstätig und mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und deren Mutter und Schwester ebenfalls hier wohnen. Seiner Ehefrau sei es nicht zumutbar, ihm in den Kosovo zu folgen. Zudem habe sich das Strafverfahren wegen behördlicher Verzögerungen in die Länge gezogen, was bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen.

Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Zwar anerkannten sie, dass die Landesverweisung für den Verurteilten einen schweren persönlichen Härtefall darstellt. Dennoch überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung klar. Der Mann habe bereits kurz nach seiner Einreise schwere Drogendelikte begangen und sei auch während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden – unter anderem durch eine weitere Betäubungsmittelübertretung und zweimaliges Fahren in fahrunfähigem Zustand. Seine Behauptung, er habe sich nach der Untersuchungshaft stets korrekt verhalten, sei schlicht falsch. Zudem sei er mit dem Kosovo weiterhin eng verbunden und kehre regelmässig dorthin zurück.

Was die Ehe betrifft, hielten die Richter fest, dass das Paar bereits früher eine Fernbeziehung geführt hatte und es dem Verurteilten zumutbar sei, den Kontakt zu seiner Frau über moderne Kommunikationsmittel und Ferienbesuche aufrechtzuerhalten. Da die Ehefrau ungarische Staatsangehörige ist, könnten die beiden ihr gemeinsames Leben zudem auch in Ungarn oder einem anderen EU-Land weiterführen. Die siebenjährige Landesverweisung bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_354/2026

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