Im Februar 2024 wurde ein Autofahrer in einer Ortschaft im Kanton Graubünden geblitzt. Obwohl die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, fuhr er nach Abzug der Messtoleranz mit 82 km/h – also 32 km/h zu schnell. Das Obergericht des Kantons Graubünden verurteilte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 150 Franken sowie einer Busse von 1'500 Franken. Hinzu kamen Verfahrenskosten von insgesamt rund 9'000 Franken.
Der Autofahrer wehrte sich gegen das Urteil und brachte zwei Hauptargumente vor: Erstens sei die Tempolimite von 50 km/h möglicherweise nicht rechtmässig eingeführt worden – sie sei im Rahmen eines Lärmschutzversuchs von 60 auf 50 km/h gesenkt worden, ohne dass alle Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Er verlangte deshalb, das Strafverfahren zu unterbrechen, bis die Rechtmässigkeit der Signalisation in einem separaten Verwaltungsverfahren geklärt sei. Zweitens zweifelte er an der Korrektheit der Radarmessung und machte verschiedene angebliche Mängel am Messprotokoll, am Logbuch und am Standort des Geräts geltend.
Beide Argumente überzeugten die Richter nicht. Zur Frage der Temposignalisation hielten sie fest, dass aufgestellte Geschwindigkeitsschilder für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich sind – selbst dann, wenn sie sich später als nicht vollständig rechtmässig erweisen sollten. Das Strafverfahren musste deshalb nicht unterbrochen werden, zumal der Autofahrer nicht einmal nachweisen konnte, dass er überhaupt ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet hatte. Zur Radarmessung stellten die Richter fest, dass Messprotokoll, Logbuch und Eichzertifikat vollständig und korrekt vorlagen. Die angeblichen Unregelmässigkeiten – etwa eine angebliche Achsverschiebung des Geräts oder ein falscher Aufstellungsort – liessen sich anhand der Ausrichtbilder und der Messdokumentation widerlegen.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts vollumfänglich und auferlegte dem Autofahrer zusätzliche Gerichtskosten von 3'000 Franken. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bleibt damit rechtskräftig.