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Serbe muss die Schweiz verlassen – Ehe dauerte zu kurz

Ein Serbe verlor sein Aufenthaltsrecht, weil seine Ehe mit einer Schweizerin knapp unter drei Jahren dauerte. Eine Rückkehr nach Serbien ist ihm zumutbar.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Ein 1997 geborener Serbe reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein und heiratete wenige Wochen später eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits im Februar 2025 trennten sich die Eheleute, und im März 2025 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Das Migrationsamt Graubünden entzog dem Mann daraufhin die Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an.

Der Serbe wehrte sich gegen diese Entscheidung und argumentierte, die Ehe habe insgesamt länger als drei Jahre gedauert – was ihm nach Schweizer Ausländerrecht einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch verschaffen würde. Die Gerichte sahen das anders: Die Ehegemeinschaft habe vom 22. Februar 2022 bis spätestens zum 5. Februar 2025 gedauert – also knapp zwei Jahre und elf Monate. Damit wurde die gesetzliche Dreijahresfrist nicht erreicht.

Der Mann machte zudem geltend, eine Rückkehr nach Serbien sei für ihn unzumutbar, weil die Arbeitslosigkeit dort hoch sei und er sein soziales Umfeld in der Schweiz aufgebaut habe. Auch dieses Argument überzeugte die Richter nicht. Der heute 28-Jährige sei in Serbien aufgewachsen, habe dort 24 Jahre gelebt und sei mit Sprache und Kultur bestens vertraut. In der Schweiz habe er während seiner Arbeitstätigkeit gute Qualifikationen erworben, die ihm auch im Heimatland nützen könnten. Zudem habe er in der Schweiz ausserhalb seiner Familie keine vertieften sozialen Kontakte aufgebaut.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien rechtmässig. Der Serbe muss die Schweiz verlassen und die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 2C_397/2026

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