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Klage gegen Kanton Schaffhausen kommt nicht vor Gericht

Ein Mann klagte gegen den Kanton Schaffhausen und warf mehreren Behörden Rechtsverweigerung vor. Das Bundesgericht tritt auf beide Eingaben nicht ein.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Ein Mann reichte beim Bundesgericht gleich zwei Eingaben gegen den Kanton Schaffhausen ein: eine Klage auf Staatshaftung wegen eines angeblich rechtswidrigen Verhaltens des Obergerichts sowie eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und ungerechtfertigter Verzögerung durch mehrere kantonale Behörden. Er verlangte zudem unentgeltliche Rechtspflege und vorläufige Massnahmen, darunter ein Verbot weiterer Zwangsvollstreckungen an seinem Wohnort sowie die Sicherung aller streitrelevanten Daten. Seine Eingaben umfassten insgesamt 187 Seiten.

Das Bundesgericht ist auf die Staatshaftungsklage nicht eingetreten. Es hält fest, dass das Bundesgerichtsgesetz abschliessend regelt, in welchen Fällen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. Kantonales Recht kann dem Bundesgericht keine solche Zuständigkeit übertragen. Obwohl das Schaffhauser Haftungsgesetz genau dies vorsieht, ist die entsprechende Bestimmung bundesrechtlich unwirksam. Eine Weiterweisung an eine andere Behörde war nicht möglich, weil nicht erkennbar war, welches kantonale Gericht zuständig sein könnte.

Auch die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wurde nicht behandelt. Einerseits richtete sie sich gegen Behörden wie die Staatsanwaltschaft, den Regierungsrat oder das Betreibungsamt, die keine letztinstanzlichen kantonalen Obergerichte sind – eine Voraussetzung, die das Bundesgerichtsgesetz zwingend verlangt. Andererseits war in Bezug auf das Obergericht nicht erkennbar, welchen Entscheid dieses hätte fällen sollen. Trotz der umfangreichen Ausführungen des Mannes fehlte es an der nötigen Präzision, um die gerügten Grundrechtsverletzungen zu prüfen.

Da beide Eingaben von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Der Mann muss reduzierte Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_482/2026

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