Im September 2024 veröffentlichte die RTS auf ihrer Website einen rund halbstündigen Recherchebeitrag über die Zuverlässigkeit von Google-Bewertungen bei der Arztsuche. Im Zentrum stand dabei ein Genfer Gynäkologe, dessen Praxis auf Google überwiegend negative Bewertungen erhalten hatte. Der Beitrag zeigte Patientinnen-Aussagen, schilderte ein Disziplinarverfahren gegen den Arzt und berichtete, dass eine dreimonatige Berufsverbotssanktion – die das Bundesgericht bestätigt hatte – durch einen Entscheid des Genfer Staatsrats Pierre Maudet nie vollzogen worden war.
Der Gynäkologe reichte daraufhin Beschwerde bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ein. Er machte geltend, der Beitrag sei einseitig und ungenau gewesen. Die Behörde wies die Beschwerde im Mai 2025 ab. Der Arzt gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte unter anderem, den Beitrag vollständig aus dem Internet entfernen zu lassen. Er rügte zudem, seine Verfahrensrechte seien verletzt worden, weil ihm ein interner Bericht der Berichterstatterin vor der öffentlichen Beratung nicht zugestellt worden sei.
Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Der interne Bericht der Berichterstatterin diene ausschliesslich der behördeninternen Meinungsbildung und unterliege daher nicht dem Akteneinsichtsrecht. Auch die übrigen Verfahrensrügen überzeugten die Richter nicht: Der Arzt hatte keine öffentliche Verhandlung beantragt und konnte nicht aufzeigen, welche entscheidrelevanten Argumente er bei einer anderen Verfahrensgestaltung noch hätte vorbringen können.
In der Sache selbst bestätigte das Gericht, dass der RTS-Beitrag die gesetzlichen Anforderungen an eine sachgerechte Darstellung erfüllt hatte. Zwar zeigte die Eingangssequenz ausschliesslich negative Google-Bewertungen, doch waren diese anonymisiert, nur flüchtig sichtbar und liessen keinen Rückschluss auf den Arzt zu. Entscheidend sei der Gesamteindruck des Beitrags: Dieser habe dem Publikum die nötigen Informationen geliefert, um sich eine eigene Meinung zu bilden. Die Redaktion hatte dem Gynäkologen zudem mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben – er hatte diese jedoch nicht genutzt. Der Arzt muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.