Eine 1968 geborene Frau und ihr Ex-Mann bezogen seit 2009 gemeinsam Sozialhilfe der Stadt St. Gallen. Nach ihrer Scheidung im Juli 2022 blieben beide in der gemeinsamen Wohnung, führten den Haushalt aber weitgehend getrennt. Sie beantragten, künftig als reine Zweckwohngemeinschaft behandelt zu werden – also als zwei Personen, die lediglich aus Kostengründen zusammenwohnen. Die Sozialen Dienste lehnten dies ab und erstellten separate Budgets, behandelten das Paar aber weiterhin als familienähnliche Gemeinschaft.
Die Lage änderte sich, als der Ex-Mann 2024 eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen erhielt und damit nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen war. Die Sozialen Dienste kürzten daraufhin die monatliche Unterstützung der Frau von rund 1295 auf 614 Franken. Sie rechneten ihr einen sogenannten Konkubinatsbeitrag des Ex-Mannes von über 680 Franken als fiktives Einkommen an – also einen Betrag, den er ihr nach Ansicht der Behörden hätte zahlen sollen, unabhängig davon, ob er dies tatsächlich tat.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Kürzung auf. Es stellte fest, dass im kantonalen Sozialhilfegesetz keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe, um solche fiktiven Beiträge eines nicht unterstützten Partners anzurechnen. Die SKOS-Richtlinien – nationale Empfehlungen für die Sozialhilfe –, auf die sich die Stadt stützte, seien im Kanton St. Gallen nicht für verbindlich erklärt worden und hätten deshalb nur Orientierungscharakter. Zudem seien keine Anzeichen für eine echte Lebenspartnerschaft zwischen den Ex-Eheleuten erkennbar.
Die Stadt St. Gallen zog den Fall weiter, blieb damit aber erfolglos. Die Bundesrichter bestätigten die Einschätzung des Verwaltungsgerichts: Die Auslegung des kantonalen Rechts sei nicht willkürlich, und die Gemeinde habe keinen Ermessensspielraum, um fiktive Konkubinatsbeiträge anzurechnen, solange die gesetzliche Grundlage dafür fehle. Die Sozialen Dienste müssen die Sozialhilfe der Frau nun neu berechnen – ohne Abzug eines fiktiven Beitrags des Ex-Mannes.