Ein Mann erstattete im September 2025 Strafanzeige gegen einen Zürcher Staatsanwalt und einen Psychiater. Er warf ihnen vor, dass der Staatsanwalt dem Gutachter ein psychiatrisches Gutachten aus einem anderen Strafverfahren weitergegeben habe – ohne seine Einwilligung und ohne rechtliche Grundlage. Der Gutachter habe dieses Dokument dann verwendet, um ein Gutachten über den Anzeigeerstatter selbst zu verfassen und seine Schlussfolgerungen darauf zu stützen.
Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte dem Mann die Möglichkeit, am sogenannten Ermächtigungsverfahren teilzunehmen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob überhaupt eine Strafuntersuchung gegen den Staatsanwalt eröffnet werden darf. Das Obergericht begründete seinen Entscheid damit, dass der Mann durch die Weitergabe des Gutachtens – das formell eine andere Person betreffe – nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt worden sei. Er gelte daher nicht als geschädigte Person.
Die Bundesrichter sahen das anders. Sie hielten fest, dass das weitergegebene Gutachten offenbar auch Informationen über den Anzeigeerstatter enthielt – der Gutachter hatte dies in seinem eigenen Bericht ausdrücklich erwähnt. Da der Staatsanwalt das fremde Gutachten dem Psychiater gerade deshalb zur Verfügung gestellt hatte, weil es für die Begutachtung des Mannes nützlich sein könnte, sei vorläufig davon auszugehen, dass darin geheime Informationen aus seiner Privatsphäre enthalten seien. Wer aber durch die Verletzung des Amtsgeheimnisses in eigenen privaten Geheimnissen betroffen ist, gilt als geschädigte Person und hat das Recht, am Verfahren teilzunehmen.
Das Obergericht muss den Fall nun neu beurteilen und dem Mann die Möglichkeit geben, seine Anliegen als Betroffener einzubringen. Der Kanton Zürich muss dem Mann zudem eine Entschädigung von 1'500 Franken für seine Anwaltskosten bezahlen.