Symbolbild

Erben scheitern mit Anspruch auf gepfändete Bankguthaben

Zwei Erben wollten gepfändete Bankguthaben ihrer verstorbenen Mutter zurückfordern. Ihre Ansprüche wurden als zu spät angemeldet abgewiesen.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Schuldbetreibungsverfahren im Kanton Tessin. Ein Gläubiger hatte über mehrere Jahre hinweg Bankkonten einer Frau mit Beschlag belegen und pfänden lassen, um Forderungen in Millionenhöhe einzutreiben. Nach dem Tod der Kontoinhaberin im November 2024 meldeten deren zwei Kinder als Erben Ansprüche auf die betroffenen Guthaben an. Sie machten geltend, die Gelder stammten aus Pensionskassenleistungen ihrer Mutter und stünden ihnen zu.

Die Erben hatten ihre Ansprüche im Februar 2026 beim Betreibungsamt Lugano angemeldet – also erst rund siebeneinhalb Jahre nach der ersten Pfändungsmassnahme vom Juni 2019. Das Tessiner Appellationsgericht als Aufsichtsbehörde wies die Ansprüche ab: Die Anmeldung sei bei Weitem zu spät erfolgt. Nach der Rechtsprechung muss ein solcher Anspruch innert weniger Monate nach Kenntnis der Pfändung geltend gemacht werden, in der Regel spätestens nach fünf Monaten. Da weder die Mutter noch ihre Tochter, die sie vertreten hatte, je einen Anspruch auf die Gelder angemeldet hatten, obwohl sie von den Massnahmen wussten, verwirkte das Recht. Das Gericht ordnete zudem an, dass das Betreibungsamt die gepfändete Summe unverzüglich an den Gläubiger auszahlen soll.

Zusätzlich stellte das Appellationsgericht fest, dass Bankguthaben, die auf einem Konto mit anderen Geldern vermischt sind, ohnehin nicht als bewegliche Sachen im Sinne des Schuldbetreibungsrechts beansprucht werden können – selbst wenn sie ursprünglich treuhänderisch verwahrt wurden. Damit fehlte es an einer weiteren Grundvoraussetzung für die Anmeldung des Anspruchs.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Erben hatten sich in ihrer Beschwerde nur mit dem Argument der Verspätung auseinandergesetzt, nicht aber mit dem zweiten, eigenständig tragenden Grund – dem Fehlen eines anspruchsfähigen Rechts. Da beide Begründungen des Appellationsgerichts hätten widerlegt werden müssen, genügte die Beschwerde den Anforderungen nicht und wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch der Erben um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt; sie haben die Verfahrenskosten sowie einen Beitrag an die Anwaltskosten des Gläubigers zu tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_728/2026

Zurück zur Hauptseite