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Hebamme darf ihre Rente bei der Pensionskasse anfechten

Eine Hebamme wehrte sich gegen die Kürzung ihrer Invalidenrente. Die Richter gaben ihr recht: Sie darf den Fall neu vor Gericht bringen.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Eine Hebamme erlitt 2012 einen Verkehrsunfall und war danach längere Zeit arbeitsunfähig. Sie erhielt in der Folge eine Invalidenrente der Invalidenversicherung sowie eine Rente der Pensionskasse Hirslanden, bei der sie über ihre Arbeitgeberin, eine Klinik, versichert war. 2020 einigten sich die Hebamme und die Pensionskasse auf die Höhe der Rente, und das Verfahren vor dem Waadtländer Kantonsgericht wurde abgeschlossen.

2022 änderte sich die Situation: Die Unfallversicherung sprach der Hebamme eine jährliche Invalidenrente von rund 41'760 Franken zu. Die Pensionskasse berechnete daraufhin neu, ob die Frau insgesamt zu viel Geld erhielt – also mehr als 90 Prozent des Lohns, den sie ohne Unfall verdient hätte. Das Ergebnis: Die monatliche Rente der Pensionskasse wurde von 2'376 Franken auf nur noch 201 Franken gekürzt. Die Hebamme wollte diese Berechnung anfechten und klagte erneut vor dem Kantonsgericht. Dieses trat auf die Klage jedoch nicht ein, weil es der Ansicht war, die Sache sei bereits 2020 rechtskräftig entschieden worden.

Das Bundesgericht sieht das anders. Es hält fest, dass die Hebamme 2020 keinen Grund hatte, die damals verwendeten Einkommensangaben anzufechten – denn zu jenem Zeitpunkt gab es noch keine Überentschädigung. Erst mit der neuen Rente der Unfallversicherung entstand eine völlig neue Ausgangslage, die eine neue Berechnung erforderte. Die Frage, ob diese Berechnung korrekt ist, konnte 2020 noch gar nicht beurteilt werden, weil die Unfallversicherung noch nicht entschieden hatte. Die Pensionskasse hatte sich damals ausdrücklich vorbehalten, die Berechnung später anzupassen.

Das Bundesgericht weist den Fall deshalb ans Kantonsgericht zurück, das nun inhaltlich prüfen muss, ob die Kürzung der Rente rechtmässig war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Pensionskasse, die der Hebamme zudem 3'000 Franken an Anwaltskosten erstatten muss.

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Urteilsnummer: 9C_542/2025

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