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Hotelbetreiberin darf Bewilligung für Bodensee-Festival anfechten

Ein Hotel neben dem SummerDays Festival in Arbon durfte bisher nicht gegen die Festivalbewilligung vorgehen. Die Bundesrichter geben der Hotelbetreiberin nun Recht und schicken den Fall zurück.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Seit 2009 findet auf den Quaianlagen der Gemeinde Arbon am Bodensee jedes Jahr das SummerDays Festival statt. Die Betreiberin eines Hotels und Restaurants, das direkt an das Festivalgelände angrenzt, wehrte sich gegen die Durchführung des Festivals im Jahr 2023. Sie störte sich vor allem an der rund dreiwöchigen Sperrung des Bodenseeradwegs und des kantonalen Wanderwegs während der Hauptsaison, an der versperrten Seesicht durch Absperrgitter sowie an den starken Lärm- und Lichtimmissionen während der Konzerte. Die Hotelbetreiberin verlangte unter anderem, dass vor der Erteilung einer Bewilligung ein öffentliches Auflageverfahren durchgeführt werden müsse, damit Betroffene Einwände erheben könnten.

Die kantonalen Behörden verweigerten der Hotelbetreiberin jedoch die Möglichkeit, die Festivalbewilligung anzufechten. Sie begründeten dies damit, dass im verwaltungspolizeilichen Bewilligungsverfahren – also dem Verfahren, das die Nutzung öffentlichen Grundes regelt – keine Parteistellung für Dritte vorgesehen sei. Das Thurgauer Verwaltungsgericht bestätigte diese Haltung im März 2025.

Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es hält fest, dass die Hotelbetreiberin als direkte Nachbarin des Festivalgeländes besonders und unmittelbar betroffen ist – stärker als die breite Öffentlichkeit. Wer durch eine solche Bewilligung in seinen Nutzungsansprüchen konkret beeinträchtigt wird, muss die Möglichkeit haben, dagegen vorzugehen. Indem die Vorinstanz der Hotelbetreiberin diese Möglichkeit verweigerte, verletzte sie deren Verfahrensrechte.

Das Bundesgericht gibt zudem Hinweise zur Frage, ob das Festival überhaupt einer Baubewilligung bedarf. Massgebend sei eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren: die jährliche Wiederholung, die Besucherzahlen, Lärm- und Lichtimmissionen, Auswirkungen auf den Verkehr sowie der Standort in einem möglicherweise gewässerschutzrechtlich empfindlichen Gebiet am Seeufer. Das Verwaltungsgericht muss den Fall nun neu beurteilen und dabei auch prüfen, ob die zuständige Umweltbehörde den Standort je geprüft hat. Die Gemeinde Arbon muss der Hotelbetreiberin zudem eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_247/2025

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