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Steuerberaterin scheitert mit Antrag auf Datenschwärzung im Steuerverfahren

Frankreich ersuchte die Schweiz um Steuerinformationen. Eine Treuhandfirma wollte ihre Daten geschwärzt wissen – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Die französischen Steuerbehörden stellten im August 2025 ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Dabei geht es um den Austausch von Steuerinformationen gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. Eine Schweizer Treuhand- beziehungsweise Steuerberatungsgesellschaft ist in diesem Verfahren als Mandatarin der betroffenen Informationsinhaberin involviert.

Die Treuhandfirma und einer ihrer Mitarbeitenden verlangten von der ESTV, als offizielle Verfahrenspartei anerkannt zu werden und ihre Namen sowie jene ihrer Angestellten in den auszutauschenden Unterlagen zu schwärzen. Zudem beantragten sie, den Informationsaustausch vorläufig zu stoppen, bis über diese Fragen entschieden sei. Die ESTV lehnte diese Anträge ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies daraufhin auch den Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme – also einen vorläufigen Stopp des Datenaustauschs – ab. Es begründete dies damit, dass die fraglichen Angaben zur Rolle der Treuhandfirma als Steuervertreterin in Steuererklärungen voraussichtlich erheblich und damit für den Informationsaustausch relevant seien.

Die Treuhandfirma und ihr Mitarbeiter zogen den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierten, ohne eine vorsorgliche Massnahme werde das gesamte Verfahren über die Datenschwärzung sinnlos, da die Informationen bereits übermittelt würden. Ausserdem beriefen sie sich auf das revidierte Datenschutzgesetz, das seit September 2023 in Kraft ist. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Es befand, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht von grundsätzlicher Bedeutung und es liege auch kein besonders bedeutender Fall vor, der eine Behandlung rechtfertigen würde.

Zusätzlich beantragten die Beschwerdeführer, das Urteil solle öffentlich nur in geschwärzter Form zugänglich gemacht werden. Auch diesen Antrag lehnte das Bundesgericht ab: Die übliche Anonymisierung im Internet reiche zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aus. Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Veröffentlichung sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 5000 Franken tragen die Beschwerdeführer gemeinsam.

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Urteilsnummer: 2C_534/2026

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