Ein Mann, dem das Gericht eine Beistandschaft zur Vertretung in administrativen und rechtlichen Angelegenheiten auferlegt hatte, wehrte sich gegen diese Massnahme. Im November 2024 hatte er Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid eingereicht. Da die zuständige Kammer des Genfer Kantonsgerichts monatelang keinen Entscheid fällte, wandte er sich im Juni 2026 ans Bundesgericht und rügte eine ungerechtfertigte Verzögerung.
Noch bevor das Bundesgericht über diese Rüge befinden konnte, erliess die Genfer Kammer am 2. Juli 2026 ihren Entscheid. Darin erklärte sie die Beschwerde des Mannes als verspätet eingereicht und trat nicht darauf ein: Die Frist zur Anfechtung des Urteils vom Dezember 2025 war bereits am 16. März 2026 abgelaufen, die Beschwerde aber erst am 18. März 2026 eingereicht worden.
Damit war das Verfahren vor dem Bundesgericht gegenstandslos geworden, denn der ursprüngliche Vorwurf – die Untätigkeit der Vorinstanz – hatte sich durch deren Entscheid erledigt. Das Bundesgericht strich die Sache deshalb von der Rolle. Auf eine inhaltliche Prüfung verzichtete es. Auch den Antrag des Mannes, die vorliegende Sache mit einem weiteren laufenden Verfahren zu vereinen, lehnte das Gericht ab, da die beiden Fälle unterschiedliche Fragen betrafen.
Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Ebenso wenig erhielt er eine Parteientschädigung, da er nicht durch einen Anwalt vertreten war und keine weiteren nachgewiesenen Auslagen geltend machen konnte.