Ein 1959 geborener Mann aus Genf wurde im Mai 2024 unter eine umfassende gesetzliche Betreuung gestellt. Zwei Mitarbeiterinnen des kantonalen Erwachsenenschutzamts wurden als Beiständinnen eingesetzt. Sie erhielten weitreichende Befugnisse: Sie durften ihn in Behörden- und Rechtsangelegenheiten vertreten, seine Finanzen verwalten, seine Post öffnen und bei Bedarf seine Wohnung betreten. Zudem wurden seine eigenen Handlungsmöglichkeiten gegenüber Behörden und Gerichten stark eingeschränkt.
Der Betroffene wehrte sich auf verschiedenen Wegen gegen diese Massnahmen. Er stellte einen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Richterin, der abgewiesen wurde. Ausserdem focht er mehrere Entscheide des Genfer Erwachsenenschutzgerichts an, darunter die Ernennung eines Anwalts als zusätzlichen Beistand sowie die provisorische Bestätigung der Betreuungsmassnahme vom November 2024. Die kantonale Aufsichtskammer wies seine Rechtsmittel im Juni 2026 grösstenteils ab oder trat darauf nicht ein.
Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Dieses stellte jedoch fest, dass sein Verfahren inzwischen weitgehend gegenstandslos geworden war: Die provisorische Massnahme vom November 2024 war durch einen definitiven Entscheid vom Dezember 2025 ersetzt worden, den der Betroffene separat angefochten hatte. Auch die Ernennung des Anwalts als Beistand war hinfällig, weil dieser sein Amt bereits niedergelegt hatte. Soweit der Mann dem Anwalt vorwarf, seine Interessen schlecht vertreten zu haben, trat das Gericht nicht auf die Eingabe ein – denn diese Rüge hatte er vor den kantonalen Instanzen nie vorgebracht.
Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Den Antrag des Mannes auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erklärte es für gegenstandslos; ohnehin sei nicht nachgewiesen, dass er nicht in der Lage wäre, sich selbst zu vertreten oder einen Anwalt zu beauftragen – zumal ihm bereits ein Beistand zur Seite gestellt worden war.