Ein 1959 geborener Genfer steht seit Mai 2024 unter einer Beistandschaft. Zwei Mitarbeiterinnen des kantonalen Erwachsenenschutzbüros wurden als Beiständinnen eingesetzt. Sie vertreten ihn in administrativen und rechtlichen Angelegenheiten, verwalten seine Finanzen und kümmern sich um sein soziales Wohlergehen. Zudem ist sein Recht, selbstständig bei Behörden und Gerichten zu handeln, eingeschränkt.
Im Dezember 2025 bestätigte das Genfer Erwachsenenschutzgericht diese Massnahmen in einem abschliessenden Entscheid. Dieser Entscheid wurde am 13. Februar 2026 an die Beiständinnen zugestellt – denn bei Personen mit Beistandschaft erfolgt die Zustellung rechtlich an die Vertretung. Die Frist, um dagegen Beschwerde einzulegen, lief damit am 16. März 2026 ab. Der Betroffene reichte seine Beschwerde jedoch erst am 18. März 2026 ein – zwei Tage zu spät. Die Genfer Aufsichtskammer erklärte die Eingabe deshalb für unzulässig.
Der Mann zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, seine Beiständin habe ihm den Entscheid erst am 17. Februar 2026 per E-Mail weitergeleitet, weshalb die Frist erst ab diesem Datum zu laufen begonnen habe. Zudem warf er der Beiständin vor, ihm Korrespondenz grundsätzlich verspätet zu übermitteln. Das Bundesgericht liess diese Argumentation jedoch nicht gelten: Der Mann konnte den angeblichen E-Mail-Nachweis nicht belegen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Da der Betroffene den massgeblichen Zustellungszeitpunkt nicht widerlegen konnte, blieb es dabei: Die Frist begann am 13. Februar 2026 zu laufen, und die Beschwerde vom 18. März 2026 war verspätet. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Auf eine Verhandlung und auf einen Anwalt auf Staatskosten hatte der Mann ebenfalls keinen Anspruch – Letzteres wurde gegenstandslos, da ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben wurden.