Im Herbst 2023 wandte sich die peruanische Steuerbehörde mit einem Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie wollte Informationen über eine Schweizer Aktiengesellschaft, die mit einer peruanischen Schwestergesellschaft Geschäfte abwickelte. Konkret ging es darum, ob die Preise zwischen den beiden verbundenen Firmen dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz entsprachen – also ob sie so gestaltet waren, wie es unabhängige Unternehmen unter gleichen Bedingungen vereinbart hätten. Die ESTV entschied Anfang 2025, die verlangten Informationen nach Peru weiterzuleiten.
Die Schweizer Firma wehrte sich dagegen und zog den Fall zunächst vor das Bundesverwaltungsgericht, das die Weitergabe der Daten im August 2026 ebenfalls guthiess. Es verpflichtete die ESTV lediglich, Peru ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur für das konkrete Steuerverfahren gegen die peruanische Gesellschaft verwendet und vertraulich behandelt werden dürften. Daraufhin gelangte die Schweizer Firma ans Bundesgericht.
Dieses trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es prüfte, ob die von der Firma aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien – was Voraussetzung wäre, um in solchen Steuerhilfefällen überhaupt ans Bundesgericht zu gelangen. Die Firma hatte unter anderem gefragt, welche Anforderungen an die Begründung eines solchen Amtshilfegesuchs zu stellen seien und wie weit die Schweizer Behörden die Angaben des ersuchenden Staates hinterfragen müssten. Das Bundesgericht befand jedoch, dass diese Fragen bereits durch bestehende Rechtsprechung geklärt seien und es sich um Fragen des Einzelfalls handle, nicht um grundsätzliche Rechtsfragen.
Die Schweizer Firma muss nun die Verfahrenskosten von 5'000 Franken tragen. Die Steuerdaten werden damit an die peruanischen Behörden übermittelt.