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Student aus Burkina Faso darf nicht in Neuchâtel studieren

Ein Mann aus Burkina Faso wollte in Neuchâtel Jura studieren, erhielt aber keine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Ein 1991 geborener Staatsangehöriger aus Burkina Faso besitzt bereits einen Masterabschluss in Wirtschaftsrecht, den er 2015 an einer Universität seines Heimatlandes erworben hatte. Im Juni 2024 beantragte er bei der Schweizer Botschaft in Abidjan ein Visum für einen weiteren Masterstudiengang in internationalem und europäischem Recht an der Universität Neuchâtel. Er begründete sein Gesuch damit, dass das Studium in der Schweiz der Ausgangspunkt für eine Karriere bei internationalen Organisationen oder eine akademische Laufbahn sein solle. Die Universität Neuchâtel bestätigte seine Zulassung.

Das Migrationsamt des Kantons Neuenburg lehnte das Gesuch im Juli 2024 ab. Der Mann legte dagegen erfolglos Einsprache beim kantonalen Departement ein und zog den Fall anschliessend ans Kantonsgericht Neuenburg, das seine Klage im November 2025 ebenfalls abwies. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht.

Dort scheiterte er bereits an der Eingangshürde: Das Gericht prüfte zunächst, ob überhaupt ein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre. Da die gesetzliche Grundlage für Studienaufenthaltsbewilligungen keinen Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung gewährt, war der reguläre Beschwerdeweg verschlossen. Der Mann hatte deshalb eine sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht, mit der nur Verletzungen von Verfassungsrechten geltend gemacht werden können. Doch auch dieser Weg blieb ihm versperrt: Er konnte kein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen, das ihn zur Klage berechtigt hätte.

Der Mann hatte unter anderem geltend gemacht, er sei wegen seiner Hautfarbe diskriminiert worden – etwa weil bei der Botschaft keine Fingerabdrücke von ihm genommen worden seien und weil er keinen Zugang zu seinen gespeicherten persönlichen Daten erhalten habe. Das Bundesgericht befand jedoch, dass er nicht dargelegt habe, inwiefern das Kantonsgericht in seiner Begründung gegen das Diskriminierungsverbot verstossen habe. Das Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein, verzichtete aber angesichts der persönlichen Situation des Mannes auf die Erhebung von Gerichtskosten.

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Urteilsnummer: 2C_147/2026

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