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Vater muss trotz Mitbetreuung seiner Tochter Alimente zahlen

Ein geschiedener Vater wollte keine Alimente mehr zahlen, weil er seine Tochter abwechselnd betreut. Die Richter bestätigten die vereinbarte Unterhaltspflicht von 1900 Franken pro Monat.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Ein Vater und eine Mutter hatten sich 2025 im Rahmen ihrer Scheidung auf eine umfassende Vereinbarung geeinigt. Darin regelten sie unter anderem, dass die Tochter – geboren 2018 – hauptsächlich bei der Mutter lebt, der Vater sie aber regelmässig betreut: wöchentlich von Donnerstagabend bis Freitagabend, jedes zweite Wochenende sowie sieben Ferienwochen pro Jahr. Ausserdem verpflichtete sich der Vater, monatlich 1900 Franken Kindesunterhalt zu zahlen. Das Kantonsgericht Zug schied die Ehe und übernahm diese Vereinbarung ins Urteil.

Der Vater legte Berufung ein und machte geltend, er sei bei der Unterzeichnung der Vereinbarung unter Druck gesetzt worden – er sei müde gewesen und habe «einfach kapituliert». Das Obergericht des Kantons Zug wies dieses Argument zurück: Der Vater sei während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen und habe die Tragweite der Vereinbarung gekannt. Immerhin anerkannte das Obergericht, dass sein Betreuungsanteil – inklusive Ferien – rund 35 Prozent beträgt, und bezeichnete die Betreuungsform deshalb offiziell als «alternierende Obhut». An der Unterhaltspflicht änderte es jedoch nichts.

Vor Bundesgericht verlangte der Vater, gar keinen Barunterhalt mehr zahlen zu müssen. Er berief sich auf einen Grundsatz aus der Rechtsprechung, wonach bei ungefähr gleicher finanzieller Leistungsfähigkeit beider Elternteile und abwechselnder Betreuung kein einseitiger Geldunterhalt geschuldet sei. Beide Eltern verdienten ähnlich viel – rund 8700 bis 8800 Franken netto im Monat. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Der Vater habe die Unterhaltshöhe in seiner Vereinbarung selbst festgelegt und im Berufungsverfahren nicht dargelegt, weshalb diese Regelung dem Wohl des Kindes schaden würde.

Das Bundesgericht wies die Eingabe des Vaters ab. Es hielt fest, dass dessen Begründung zu wenig konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen sei. Wer eine einvernehmlich geschlossene Unterhaltsvereinbarung nachträglich anfechten will, muss aufzeigen, dass sie offensichtlich unangemessen ist oder sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben – beides hatte der Vater versäumt darzulegen. Er muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen und der Mutter 3500 Franken für ihre Anwaltskosten erstatten.

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Urteilsnummer: 5A_923/2025

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