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Beschuldigter darf Anwaltskommunikation vor Durchsuchung schützen

Ein Beschuldigter wehrte sich gegen die Durchsuchung sichergestellter Geräte. Die Richter gaben ihm teilweise recht und schützen seine Anwaltskorrespondenz.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Die Luzerner Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf Veruntreuung und weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Handel von Luxusfahrzeugen. Dabei soll ein Millionenschaden entstanden sein. Bei einer Hausdurchsuchung im April 2025 stellte die Behörde mehrere Computer und ein iPhone sicher. Der Beschuldigte verlangte, dass die Geräte versiegelt werden, damit die Ermittler nicht einfach darauf zugreifen können.

Als die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung – also die Freigabe der Geräte zur Durchsuchung – beantragte, entschied das Luzerner Zwangsmassnahmengericht, dass die Behörde die Geräte direkt durchsuchen dürfe. Es begründete dies damit, dass der Beschuldigte nicht ausreichend dargelegt habe, welche Anwaltskorrespondenz auf den Geräten gespeichert sei und für wen die genannten Anwälte tätig gewesen seien – für ihn persönlich oder für seine Gesellschaften. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte vor Bundesgericht.

Die Bundesrichter gaben ihm teilweise recht. Sie stellten fest, dass das Luzerner Gericht einen Fehler gemacht hatte: Der Beschuldigte hatte nämlich eine Strafanzeige vom November 2024 eingereicht, aus der hervorgeht, dass ihn zwei Anwälte einer bestimmten Kanzlei bereits vor der Hausdurchsuchung vertreten hatten. Das Luzerner Gericht hätte diese Anwaltskorrespondenz deshalb schützen müssen. Für die übrigen genannten Anwälte hingegen hatte der Beschuldigte nicht ausreichend belegt, dass er sie persönlich – und nicht etwa seine Firmen – beauftragt hatte. Insoweit blieb er erfolglos.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Luzerner Gerichts auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Das Luzerner Gericht muss nun sicherstellen, dass die Korrespondenz des Beschuldigten mit seinen Strafverteidigern aus den Geräten ausgesondert wird, bevor eine Durchsuchung stattfinden darf. Die Verfahrenskosten werden zwischen dem Beschuldigten und dem Kanton Luzern aufgeteilt.

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Urteilsnummer: 7B_635/2025

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