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Firma in Liquidation scheitert mit Klage gegen Konkursamt Basel-Landschaft

Eine Firma in Liquidation wollte die Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft wegen Befangenheit ablehnen. Das Gericht wies die Eingabe als missbräuchlich ab.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Eine Aktiengesellschaft in Liquidation stritt sich mit dem Konkursamt Basel-Landschaft und versuchte dabei, die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen. Die Firma hatte im Mai 2026 ein entsprechendes Ablehnungsgesuch gestellt und war der Ansicht, die Behörde sei strukturell voreingenommen und könne deshalb nicht unparteiisch über dieses Gesuch entscheiden.

Die Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft entschied im August 2026, dass sie das Ablehnungsgesuch selbst behandeln werde – zusammen mit einer weiteren hängigen Eingabe der Firma. Die Firma akzeptierte dies nicht und wandte sich ans Bundesgericht. Sie verlangte, dass dieses direkt und als übergeordnete Instanz über das Ablehnungsgesuch entscheide. Zudem wollte sie das neue Verfahren mit einem bereits laufenden Verfahren zusammenlegen.

Das Bundesgericht lehnte beide Anliegen ab. Es stellte klar, dass es in Betreibungs- und Konkurssachen keine Aufsichtsbehörde mehr ist, sondern lediglich als Rechtsmittelinstanz tätig wird. Es sei daher nicht zuständig, ein Ablehnungsgesuch erstmals zu beurteilen. Das Gesuch um Zusammenlegung der Verfahren scheiterte ebenfalls, weil das frühere Verfahren bereits abgeschlossen war. Einen weiteren Antrag der Firma, das Gesuch an eine ausserkantonale Instanz zu überweisen, liess das Gericht nicht zu, weil er neu und unbegründet war.

Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass die Firma offensichtlich darauf abziele, die Justiz des Kantons Basel-Landschaft lahmzulegen. Es wertete das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich und trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die Firma muss die Verfahrenskosten von 1'500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_839/2026

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