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Schuldner darf kein kostenloses Konkursverfahren beantragen

Ein überschuldeter Mann wollte sich für zahlungsunfähig erklären lassen, ohne die Verfahrenskosten zu tragen. Die Richter lehnten dies ab, weil er keine ausreichenden Mittel nachweisen konnte.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Ein Mann beantragte Anfang Juni 2026 beim Bezirksgericht Kreuzlingen die Eröffnung eines Konkursverfahrens über sich selbst – ein Schritt, den überschuldete Privatpersonen nutzen können, um ihre Schulden geordnet abzuwickeln. Gleichzeitig ersuchte er darum, die anfallenden Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, da er nach eigenen Angaben völlig mittellos sei. Das Bezirksgericht lehnte dieses Gesuch ab und verlangte einen Kostenvorschuss von 3'500 Franken.

Zur Begründung hielt das Gericht fest, ein Konkursverfahren sei aussichtslos, wenn von Anfang an klar sei, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Genau das sei hier der Fall: Der Mann verfüge über keinerlei Aktiven, sodass das Verfahren mangels Masse sofort eingestellt werden müsste. Zwar verwies er darauf, künftig als Berater im Unternehmen seiner Frau tätig zu sein und dort als Geschäftsführer mit Gehalt eingetragen zu werden. Doch konkrete Belege oder Zahlen fehlten vollständig. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026.

Vor Bundesgericht brachte der Schuldner vor, die Beratertätigkeit bei der Firma seiner Frau bestehe bereits seit mehreren Jahren und sei nicht neu. Es sei geplant, ihn offiziell als Geschäftsführer einzutragen. Ohne diese Möglichkeit müsste die Firma liquidiert werden. Zudem sei es schwierig, als Geschäftsführer aufzutreten, solange man seit Jahren gepfändet sei.

Die Bundesrichter liessen diese Argumentation jedoch nicht gelten. Der Mann habe lediglich seine eigene Sichtweise geschildert, ohne aufzuzeigen, dass das Obergericht den Sachverhalt falsch oder willkürlich beurteilt habe. Zudem seien neu vorgebrachte Behauptungen in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich unzulässig. Da die Eingabe keine ausreichende rechtliche Begründung enthielt, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 5A_871/2026

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