Symbolbild

Kosovare muss die Schweiz nach Drogenhandel für 7 Jahre verlassen

Ein Mann kosovarischer Herkunft wurde wegen Heroinhandels verurteilt. Er muss die Schweiz für sieben Jahre verlassen – Richter bestätigen die Ausweisung.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Ein 1995 geborener Kosovare, der seit seiner Kindheit in der Schweiz lebt, wurde wegen qualifizierten Drogenhandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Zusammen mit seinem Bruder verkaufte er zwischen September 2022 und Juli 2023 in unzähligen Geschäften 481 Gramm reines Heroin. Erst seine Verhaftung setzte dem Handel ein Ende. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe ordnete das Zürcher Obergericht eine siebenjährige Landesverweisung an und liess diese im Schengener Informationssystem registrieren.

Der Verurteilte wehrte sich gegen die Ausweisung. Er lebte seit rund 26 Jahren in der Schweiz, spricht fliessend Schweizerdeutsch, ist mit einer Schweizerin verlobt und wohnte bei seinen Eltern. Sein Vater erlitt einen Schlaganfall und bezieht eine IV-Rente. Der Verurteilte argumentierte, seine familiären Bindungen und seine Verwurzelung in der Schweiz müssten schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Ausserdem bestritt er, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darzustellen.

Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Zwar anerkannten sie, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt – der Verurteilte ist tatsächlich tief in der Schweiz verwurzelt. Doch weder die Eltern noch die Geschwister noch die Verlobte gehören zur sogenannten Kernfamilie, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention besonders geschützt wird. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum pflegebedürftigen Vater, das diesen Schutz auslösen könnte, wurde nicht nachgewiesen. Zudem sei dem Verurteilten in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen: Er hat keine Berufsausbildung, war mehrfach arbeitslos und häufte erhebliche Schulden an. Als ungelernter Arbeiter habe er im Kosovo ähnliche Berufsaussichten wie in der Schweiz.

Entscheidend fiel das Ausmass der Straftaten ins Gewicht. Qualifizierter Drogenhandel aus rein finanziellem Antrieb gilt als schwere Straftat mit erheblicher Gefahr für die öffentliche Ordnung. Hinzu kommen mehrere Vorstrafen und eine Tendenz zu schwereren Delikten über die Jahre. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Verurteilten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Landesverweisung für sieben Jahre sowie deren Eintrag im Schengener Informationssystem wurden vollumfänglich bestätigt.

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Urteilsnummer: 6B_297/2026

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