Die Staatsanwaltschaft Bischofszell hat gegen eine Frau Anklage erhoben wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren waren bereits 2022 rund 192'000 Franken ihres Vermögens eingefroren worden. Als die Angeklagte 2025 eine Liegenschaft verkaufte, ordnete das Bezirksgericht Arbon zusätzlich die Beschlagnahme des Verkaufserlöses von 299'000 Franken an – zur Sicherung allfälliger Schadenersatzansprüche der Geschädigten und der Verfahrenskosten.
Das Obergericht des Kantons Thurgau reduzierte die Beschlagnahme des Verkaufserlöses auf rund 152'900 Franken, weil die Angeklagte tatsächlich weniger aus dem Verkauf erhalten hatte als ursprünglich angenommen. Massgebend für die Höhe der Beschlagnahme war nicht die Summe der Zivilforderungen, sondern die gesamte Deliktsumme von rund 373'000 Franken, abzüglich bereits geleisteter Rückzahlungen an Geschädigte. Zusätzlich wurden mutmassliche Verfahrenskosten von mindestens 30'000 Franken berücksichtigt.
Die Angeklagte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte eine weitere Reduktion der Beschlagnahme. Sie argumentierte unter anderem, dass zivilrechtliche Einigungen mit einzelnen Geschädigten die Beschlagnahme verringern müssten. Die Richter in Lausanne hielten jedoch fest, dass private Vergleiche keinen Einfluss auf die strafrechtliche Einziehung haben: Solange der unrechtmässige Vorteil nicht vollständig zurückerstattet ist, bleibt die Beschlagnahme gültig. Allerdings gaben sie der Angeklagten in einem wichtigen Punkt recht: Die Beschlagnahme hätte von Anfang an unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stehen müssen, dass bereits geleistete oder künftige Zahlungen an Geschädigte angerechnet werden – um eine doppelte Belastung zu verhindern.
Ebenfalls teilweise erfolgreich war die Angeklagte mit ihrer Rüge gegen die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren. Das Obergericht hatte ihr drei Viertel der Kosten auferlegt, obwohl sie im Rechtsmittelverfahren rund zur Hälfte obsiegt hatte. Das Bundesgericht wies die Sache zurück, damit die Kostenverteilung und die Parteientschädigung neu geregelt werden. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren wurden auf 2'000 Franken festgesetzt; der Kanton Thurgau muss der Angeklagten ebenfalls 2'000 Franken entschädigen.