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Schuldnerin scheitert mit Klage gegen Pfändungsankündigung

Eine Frau wehrte sich gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Das Betreibungsamt Basel-Landschaft kündigte Anfang Januar 2026 gegenüber einer Frau eine Pfändung an – das heisst, es drohte ihr, ihr Vermögen oder Einkommen zwangsweise zu beschlagnahmen, um eine offene Schuld zu begleichen. Die Frau wehrte sich dagegen und reichte noch am folgenden Tag eine Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Weitere Eingaben folgten.

Die Aufsichtsbehörde trat im September 2026 auf die Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Frau keine hinreichend konkreten Einwände gegen das Betreibungsverfahren erhoben habe. Ihre Vorbringen hätten sich zudem nicht auf das Vorgehen des Betreibungsamts bezogen, sondern auf inhaltliche Rechtsfragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fallen.

Daraufhin gelangte die Frau mit mehreren Eingaben ans Bundesgericht. Auch dort vermochte sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Aufsichtsbehörde das Recht verletzt haben soll. Ihr Argument, statt eines schriftlichen Verfahrens hätte zwingend ein persönliches Gespräch mit ihr stattfinden müssen, überzeugte nicht – sie hatte ein solches Gespräch nie ausdrücklich beantragt. Weitere Ausführungen, die sie in ihren Eingaben machte, betrafen den vorliegenden Fall nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich keine ausreichende Begründung enthielt. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 1'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_890/2026

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