Ein Verurteilter aus dem Kanton Waadt hatte sich gegen eine Strafverfügung gewehrt und dabei geltend gemacht, sein erster schriftlicher Widerspruch sei eigenhändig mit schwarzer Tinte unterschrieben worden. Das Bundesgericht hatte seine Beschwerde gegen ein Urteil der Waadtländer Strafkammer bereits im Juni 2026 als unzulässig abgewiesen. Dagegen wandte sich der Mann im August 2026 mit einem Antrag auf Überprüfung dieses Entscheids.
Zur Begründung seines Antrags verlangte der Verurteilte eine Tintenanalyse seiner Unterschrift auf dem ursprünglichen Widerspruchsschreiben, um deren Echtheit zu belegen. Er machte geltend, das Gericht habe wichtige Tatsachen übersehen. Die Richter liessen dieses Argument jedoch nicht gelten: Der Antragsteller habe nicht konkret dargelegt, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht tatsächlich übersehen habe, und auch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Überprüfung ausreichend begründet.
Ein solcher Antrag auf Überprüfung eines Bundesgerichtsurteils ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa wenn das Gericht versehentlich wesentliche Aktenelemente nicht berücksichtigt hat oder wenn es über mehr oder weniger entschieden hat, als beantragt wurde. Keiner dieser Gründe war nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antrag wurde daher als unzulässig abgewiesen.
Da der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Verurteilten auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Er muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen.