Ein Mann hatte im Juni 2026 vor dem Bundesgericht einen Rekurs eingereicht, der für unzulässig erklärt worden war. Daraufhin musste er Gerichtskosten bezahlen. Mit einem neuen Antrag vom August 2026 versuchte er, dieses Urteil nachträglich überprüfen zu lassen – mit dem Ziel, die Kostenauflage rückgängig zu machen.
Zur Begründung führte der Mann an, die Staatsanwaltschaft Lausanne habe am 21. April 2026 eine Verfügung zur Rückgabe seiner Gegenstände erlassen, von der er nichts gewusst habe. Diese Verfügung hätte seiner Ansicht nach das ursprüngliche Verfahren gegenstandslos gemacht – weshalb ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Das ursprüngliche Urteil selbst stellte er hingegen nicht in Frage.
Das Bundesgericht liess diesen Antrag nicht zu. Es hielt fest, dass der Mann keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine nachträgliche Überprüfung darlegen konnte. Insbesondere habe er nicht aufgezeigt, dass das Gericht im Juni 2026 versehentlich wesentliche Tatsachen aus den Akten übersehen hätte. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass dem Mann die Kosten ohnehin auferlegt worden wären – selbst wenn sein ursprünglicher Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben worden wäre, da er von Anfang an als unzulässig erschienen sei.
Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten mangels finanzieller Mittel – wurde abgelehnt, da der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss nun 600 Franken Gerichtskosten bezahlen.