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Angeklagter kann Rechtshilfe für Ukraine nicht stoppen

Die Ukraine ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren. Der Beschuldigte wollte dies verhindern – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Die ukrainischen Behörden ersuchten die Schweiz im Juli 2025 um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen Veruntreuung und Machtmissbrauchs. Das Bundesamt für Justiz beauftragte daraufhin die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Ersuchens – konkret mit der Zustellung von Dokumenten und der Einvernahme des Betroffenen.

Im August 2026 verlangte der Beschuldigte, dass das Bundesamt für Justiz seinen Entscheid zur Beauftragung der Bundesanwaltschaft nochmals überprüfe. Er argumentierte, aus neueren ukrainischen Verfahrensakten gehe hervor, dass ihm in der Ukraine persönlich keine Geldwäscherei vorgeworfen werde. Das Bundesamt für Justiz lehnte dieses Gesuch ab. Auch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies seine Klage gegen diese Ablehnung ab: Der Entscheid, welche Behörde ein Rechtshilfeersuchen ausführt, sei gesetzlich nicht anfechtbar.

Vor Bundesgericht machte der Beschuldigte geltend, das Fehlen eines Rechtsmittels gegen den Delegationsentscheid verletze seinen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht. Die Richter in Lausanne folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass die Bestimmung, welche Behörde ein Rechtshilfeersuchen ausführt, rein organisatorischer Natur sei und ausschliesslich das Verhältnis zwischen Behörden regle – nicht die Rechte von Privatpersonen. Ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung bestehe in diesem Bereich daher nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Beschuldigten gar nicht erst ein, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne des Gesetzes vorlag – eine Voraussetzung, die bei Rechtshilfesachen zwingend erfüllt sein muss. Die Richter hielten zudem fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten angesichts der bereits mehrfach erteilten Erklärungen der Behörden als rein verzögernd erscheine. Er muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

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Urteilsnummer: 1C_515/2026

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