Ein 1988 geborener Algerier reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz ein und bezog ab Juli 2024 Nothilfe. Sein Asylgesuch wurde bereits 2024 abgeschrieben, weil er sich nicht zur Erfassung seiner Fingerabdrücke gemeldet hatte. Ein späterer Versuch, das Verfahren wieder aufzurollen, blieb ebenfalls erfolglos. Der Mann wurde zudem wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und eines Verstosses gegen das Ausländerrecht strafrechtlich verurteilt.
Im September 2024 stellte er in der Gemeinde Montreux ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung. Der kantonale Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt wies dieses Gesuch im August 2026 ab und ordnete die Wegweisung an, weil der Mann weder über ein Visum noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte und die nötigen Unterlagen für einen rechtmässigen Aufenthalt nicht vorlegen konnte. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung wenige Wochen später.
Dagegen wandte sich der Algerier ans Bundesgericht. Er berief sich auf sein Recht auf Privat- und Familienleben, wie es in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Schweizer Bundesverfassung verankert ist, und machte geltend, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör verletzt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet. Das Bundesgericht prüfte jedoch, ob es überhaupt zuständig ist, auf die Eingabe einzutreten – und verneinte dies. Da der Mann nie über einen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügte und seine Vorstrafen sowie die Abhängigkeit von der Nothilfe eine ausserordentliche Integration ausschliessen, konnte er keinen glaubwürdigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Behandlung nicht erfüllt waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, dass der Staat die Anwaltskosten übernimmt – wurde abgelehnt, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gerichtskosten wurden dem Mann keine auferlegt.