Ein Mann aus Basel geriet mit seinem Sohn und seiner Ehefrau in einen tätlichen Streit. Er war überzeugt, sein Sohn überwache und manipuliere ihn mithilfe von Radiowellen und Strahlen über das Mobiltelefon. Daraufhin ordnete ein Arzt des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt seine fürsorgerische Unterbringung – also eine psychiatrische Einweisung gegen seinen Willen – an. Das zuständige Gericht in Basel bestätigte diese Massnahme im August 2026.
Nachdem der Mann am 20. August 2026 aus der Klinik entlassen worden war, zog er den Fall ans Bundesgericht weiter. Er verlangte die Feststellung, dass seine Einweisung sowie weitere Massnahmen – darunter der Transport unter polizeilicher Fesselung, die Wegnahme seines Mobiltelefons und eine Zwangsmedikation – verfassungswidrig gewesen seien.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Da der Mann bereits aus der Klinik entlassen war, hatte er grundsätzlich kein rechtliches Interesse mehr daran, die Einweisung nachträglich anzufechten. Eine Ausnahme wäre möglich gewesen, wenn er hätte nachweisen können, dass er regelmässig zwangseingewiesen wird und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre. Diesen Nachweis erbrachte er jedoch nicht. Sein Hinweis, entscheidend für eine Wiederholungsgefahr sei die «konkrete Infrastruktur» der Klinik – weil dort keine physikalische Verbindung zu einer Trafostation bestehe – überzeugte das Gericht nicht.
Der Mann muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen. Inhaltlich äusserte sich das Bundesgericht nicht dazu, ob die Einweisung rechtmässig war oder nicht.