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Vater im Sorgerechtsstreit scheitert erneut vor Gericht

Ein Vater wollte eine Entscheidung der Kindesschutzbehörde anfechten, reichte aber keine gültigen Unterlagen ein. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein und auferlegten ihm Gerichtskosten von 1000 Franken.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Der Fall dreht sich um einen Vater, dessen 2012 geborener Sohn seit der Scheidung im Jahr 2019 unter der alleinigen Obhut der Mutter lebt. Diese hat auch das alleinige Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Der Vater ist bereits in früheren Verfahren rund um das Sorgerecht vor Gericht gezogen.

Im August 2026 reichte der Vater beim Kantonsgericht Wallis eine Eingabe ein, mit der er offenbar eine Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Visp anfechten wollte. Das Kantonsgericht forderte ihn auf, den betreffenden Entscheid beizulegen und eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Der Vater erklärte, er habe den Entscheid nicht vorliegen, und verweigerte die Angabe einer Adresse. Daraufhin trat das Kantonsgericht auf seine Eingabe nicht ein. Es stellte zudem fest, dass gemäss den Akten um den 25. Juli 2026 gar kein KESB-Entscheid ergangen oder dem Vater zugestellt worden war. Soweit er sich auf einen früheren KESB-Entscheid vom Juni 2025 beziehen wollte, hatte er dagegen bereits geklagt – und war damals ebenfalls gescheitert.

Der Vater gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er machte geltend, der Entscheid des Kantonsgerichts sei widersprüchlich, weil darin ein KESB-Entscheid aus dem Jahr 2025 erwähnt werde, der gar nicht Gegenstand seiner aktuellen Eingabe gewesen sei. Die Bundesrichter liessen dieses Argument nicht gelten: Der Vater habe nicht im Ansatz dargelegt, weshalb das Kantonsgericht die massgeblichen Verfahrensregeln – namentlich die Pflicht, den angefochtenen Entscheid beizulegen und eine Zustelladresse zu nennen – falsch angewendet haben soll.

Da die Eingabe des Vaters als offensichtlich unzureichend begründet galt, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_931/2026

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