Gegen einen Mann laufen beim Bezirksgericht Aarau mehrere Verfahren im Bereich des Erwachsenenschutzes – er steht unter Beistandschaft. Im September 2026 wandte er sich direkt ans Bundesgericht und richtete seine Eingabe gegen das Bezirksgericht Aarau, das Familiengericht sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Er legte verschiedene Verfügungen dieser erstinstanzlichen Behörden bei und nannte mehrere Verfahrensnummern.
Das Problem: Gegen Entscheide und Verfügungen des Bezirksgerichts kann man nicht direkt ans Bundesgericht gelangen. Dazwischen muss zunächst eine kantonale Instanz – in diesem Fall das Obergericht des Kantons Aargau – entscheiden. Das Bundesgericht ist erst danach zuständig. Auch eine Klage wegen Verschleppung oder Verweigerung eines Verfahrens durch das Bezirksgericht kann nicht direkt ans Bundesgericht gerichtet werden.
Der Mann bezog sich zudem auf eine Verfügung des Aargauer Obergerichts vom 27. August 2026. Darin hatte das Obergericht lediglich dem Beistand und dem Familiengericht Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben des Mannes Stellung zu nehmen. Eine solche vorläufige Zwischenverfügung kann grundsätzlich nicht beim Bundesgericht angefochten werden, weil sie das Verfahren noch nicht abschliesst. Schliesslich erwähnte der Mann ein weiteres Verfahren, in dem er angeblich keine Antwort erhalten habe – doch das Obergericht hatte seine Eingabe dort bereits im August 2026 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht weitergeleitet.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da sie offensichtlich unzulässig war und keine ausreichende Begründung enthielt. Angesichts der besonderen Umstände des Falls wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt.