Ein Schuldner wurde von den Kantonen Basel-Stadt, Luzern und Zug sowie vom Bund in insgesamt zehn Betreibungen verfolgt. All diese Verfahren mündeten in eine gemeinsame Pfändung, die im März 2026 vollzogen wurde – der Schuldner musste dabei durch die Polizei vorgeführt werden. Gegen die Pfändung wehrte er sich beim Obergericht des Kantons Bern, das seine Einwände im Juli 2026 abwies.
Der Schuldner wollte diesen Entscheid anschliessend vor Bundesgericht anfechten. Dabei versäumte er jedoch die geltende Frist von zehn Tagen. Das Urteil des Obergerichts war ihm am 28. Juli 2026 zur Abholung gemeldet worden. Da er als Partei eines laufenden Verfahrens jederzeit mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt der Entscheid rechtlich als am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch – also am 4. August 2026 – als zugestellt. Daran änderte nichts, dass der Schuldner die Abholfrist verlängerte und das Schreiben erst am 22. August 2026 tatsächlich abholte. Die Frist zur Weiterzugung lief damit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – am 25. August 2026 ab.
Seinen Rekurs gab der Schuldner jedoch erst am 1. September 2026 bei der Post auf – also eine Woche zu spät. Er argumentierte, die Aufsichtsbehörde am Obergericht sei gar kein Gericht und die Rechtsmittelbelehrung daher ungültig; ausserdem gebe es keine zehntägige Frist für einen Rekurs ans Bundesgericht. Diese Einwände überzeugten die Richter nicht. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen ist eine anerkannte Vorinstanz des Bundesgerichts, und die gesetzliche Frist gilt unabhängig davon, ob der Betroffene sie akzeptiert oder nicht.
Das Bundesgericht trat auf den Rekurs nicht ein. Der Schuldner muss die Verfahrenskosten von 1'500 Franken selbst tragen. Eine Entschädigung, die er beantragt hatte, erhält er nicht.