Das Betreibungsamt der Stadt Luzern lud eine Frau Ende April 2026 vor, damit sie in zwei laufenden Betreibungsverfahren Dokumente auf dem Amt abholen konnte. Die Frau wehrte sich dagegen und reichte Beschwerde beim Bezirksgericht Luzern ein. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, weil eine solche Vorladung keine anfechtbare behördliche Verfügung darstellt. Die Frau zog den Fall weiter ans Kantonsgericht Luzern, das ebenfalls nicht auf die Beschwerde eintrat.
In der Folge sandte die Frau dem Kantonsgericht weitere Eingaben, ohne dabei klar anzugeben, ob sie eine Neubeurteilung, eine Weiterleitung an das Bundesgericht oder etwas anderes wünschte. Das Kantonsgericht wies sie darauf hin, dass sie ihre Eingaben direkt ans Bundesgericht richten solle, und setzte ihr eine Frist, um sich zur Weiterleitung zu äussern. Die Frau bestand darauf, dass dieses Vorgehen unzulässig sei, und bezeichnete mehrere Entscheide als nichtig oder ungültig.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frau gerichtserfahren ist und sehr wohl in der Lage wäre, ihre Eingaben klar zu bezeichnen – sei es als Beschwerde ans Bundesgericht oder als Gesuch um Neubeurteilung an die zuständige Instanz. Indem sie dies bewusst offenliess und sich anschliessend über die Einordnung ihrer Eingaben beklagte, missbrauche sie die gesetzliche Pflicht der Gerichte, Eingaben an die richtige Instanz weiterzuleiten. Auf die an das Kantonsgericht gerichteten Eingaben trat das Bundesgericht deshalb wegen Rechtsmissbrauchs nicht ein.
Die einzige direkt ans Bundesgericht gerichtete Eingabe vom 3. September 2026 enthielt zudem keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts. Damit fehlte es an einer ausreichenden Begründung, weshalb das Bundesgericht auch auf diese Eingabe nicht eintrat. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 1'500 Franken selbst tragen.