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Schuldner scheitert mit zu spät eingereichter Klage gegen Pfändung

Ein Schuldner wehrte sich gegen eine Pfändung, reichte seinen Weiterzug aber zu spät ein. Das Gericht trat auf die Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach hatte gegen einen Schuldner eine Pfändung vollzogen. Dieser wehrte sich dagegen und reichte im Juli 2026 eine Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ein. Die Behörde trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein: Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde seien zuständig, um über die Gültigkeit der zugrunde liegenden Forderung zu befinden.

Der Schuldner nahm diesen Entscheid am 24. August 2026 entgegen und wollte ihn anfechten. Er schickte seine Eingabe am 7. September 2026 per Post weiter – allerdings zu spät. Die gesetzliche Frist von zehn Tagen war bereits am 3. September 2026 abgelaufen. Die Eingabe war damit verspätet und konnte nicht mehr berücksichtigt werden.

Erschwerend kam hinzu, dass der Schuldner in seiner Eingabe inhaltlich kaum auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde einging. Er bestritt lediglich, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten worden sei, und fragte, weshalb die Wahrheit ignoriert werde. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils fehlte.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein – einerseits wegen der versäumten Frist, andererseits wegen der ungenügenden Begründung. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 5A_881/2026

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