Die Genfer Ausgleichskasse hatte beim zuständigen Gericht beantragt, über eine Genfer Aktiengesellschaft den Konkurs zu eröffnen. Das Gericht hiess den Antrag am 25. Juni 2026 gut und erklärte die Gesellschaft für konkursit. Die Firma legte daraufhin Beschwerde ein und machte geltend, sie habe die ausstehende Schuld inzwischen bezahlt und sei grundsätzlich zahlungsfähig.
Das Kantonsgericht wies die Gesellschaft ausdrücklich darauf hin, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist – dem 13. Juli 2026 – Unterlagen einreichen müsse, die ihre Zahlungsfähigkeit belegen, etwa aktuelle Jahresabschlüsse und laufende Verträge. Andernfalls werde der Konkurs bestätigt. Die Gesellschaft reichte die entsprechenden Dokumente jedoch erst am 16. Juli 2026 ein – also drei Tage nach Ablauf der Frist. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde deshalb ab und erklärte, der Konkurs trete am 17. August 2026 um 12 Uhr in Kraft.
Die Gesellschaft gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das Kantonsgericht habe die Rechtsprechung zu starr angewendet und die besonderen Umstände ihres Falls sowie ihre Bemühungen zur Bereinigung der Situation nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten. Es hielt fest, dass die Unterlagen zwingend innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen sind und dass es unzulässig ist, dafür nachträglich eine Verlängerung zu gewähren. Da die Firma die verspätete Einreichung selbst einräumte und ihre Eingabe keine hinreichende rechtliche Begründung enthielt, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein.
Die Gesellschaft muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der Konkurs bleibt bestehen.