Symbolbild

Amerikanerin muss in der Schweiz bleiben – Fluchtgefahr bleibt bestehen

Eine Amerikanerin steht in Bern unter Verdacht der Veruntreuung. Die Reisesperre und Sicherheitsleistung bleiben aufrechterhalten.

Publikationsdatum: 07. Oktober 2026

Die Berner Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen eine amerikanische Staatsbürgerin und ihren Ehemann wegen Veruntreuung und Verstössen gegen das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Seit November 2024 wurden gegen die Frau verschiedene Sicherheitsmassnahmen angeordnet: Sie musste eine Geldsumme als Sicherheit hinterlegen, durfte die Schweiz nicht verlassen und ihr Reisedokument wurde eingezogen. Zeitweise war sie zudem in ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb der Schweiz eingeschränkt.

Im Laufe des Verfahrens wurden die Massnahmen mehrfach verlängert und teilweise angepasst. Im Juli 2026 hob das Bundesgericht die räumliche Eingrenzung auf, liess aber die Ausreisesperre und die Sicherheitsleistung bestehen. Im Juli 2026 verlängerte das Berner Zwangsmassnahmengericht diese verbleibenden Massnahmen erneut bis Ende September 2026. Das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid, worauf die Beschuldigte ans Bundesgericht gelangte.

Die Frau argumentierte, sie habe während der gesamten Verfahrensdauer alle Auflagen zuverlässig eingehalten und zahlreiche Gelegenheiten zur Flucht bewusst nicht genutzt. Zudem machte sie geltend, dass abgehörte Gespräche aus dem Jahr 2024 zwar Fluchtpläne ihres Ehemannes dokumentierten, sie selbst aber entsprechende Vorschläge stets abgelehnt habe. Sie wolle das Verfahren zu Ende führen, um ihren Ruf wiederherzustellen.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass trotz des grundsätzlich positiven bisherigen Verhaltens der Beschuldigten weiterhin eine konkrete Fluchtgefahr bestehe. Ausschlaggebend waren dabei ihre fehlenden engen sozialen Bindungen in der Schweiz, ihre familiären und persönlichen Verbindungen nach Peru und Kalifornien sowie der von ihr selbst beschriebene erhebliche Leidensdruck durch die andauernden Massnahmen. Dieser Druck könnte die Motivation erhöhen, sich durch eine Ausreise dem weiteren Verfahren zu entziehen. Die Massnahmen bleiben damit aufrechterhalten.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1097/2026

Zurück zur Hauptseite